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Ratgeber · Vertragsprüfung

Grobe Fahrlässigkeit in der Wohngebäudeversicherung: Was ist wirklich eingeschlossen?

„Grobe Fahrlässigkeit mitversichert“ klingt nach einer eindeutigen Leistung. Für die Prüfung Ihres Gebäudevertrags reicht diese Kurzbeschreibung jedoch nicht aus. Es macht einen Unterschied, ob ein Fehler den Schaden verursacht, eine Sicherheitsvorschrift verletzt wird, sich die Nutzung verändert oder nach dem Schaden wichtige Schritte unterbleiben. Hier erfahren Sie, welche Stellen im Vertrag dazu gehören und welche Unterlagen eine Klärung erleichtern.

Dennis Schmolz · Stand 12. September 2026 · 9 Min. Lesezeit

In 30 Sekunden

Vier Aussagen für die erste Einordnung.

  • Eine Vereinbarung zur grob fahrlässigen Schadenverursachung beantwortet nicht automatisch alle Fragen zu Pflichten und Gefahrerhöhungen.
  • Die genaue Klausel, ihre Grenzen und die tatsächlichen Umstände müssen zusammenpassen.
  • Leerstand, Bauarbeiten und fehlende Kontrollen sind unterschiedliche Prüfanlässe. Sie lassen sich nicht allein mit einem Tarif-Häkchen erledigen.
  • Auch bei erweitertem Schutz bleiben Schadenvermeidung, Meldungen und Dokumentation wichtig.

Vier Situationen, die Sie auseinanderhalten sollten

Vier Situationen und relevante Vertragsregelungen
SituationBeispiel für einen PrüfanlassWelche Regelung ist relevant?
01 · SchadenverursachungEin schwerer Fehler im Umgang mit offenem FeuerVerzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
02 · SicherheitsvorschriftenBeheizung oder Kontrolle eines GebäudesVereinbarte Obliegenheiten und mögliche Erweiterungen bei ihrer Verletzung
03 · Veränderung des RisikosLeerstand oder umfangreiche UmbauarbeitenRegelungen zu Gefahrerhöhungen und deren Anzeige
04 · Verhalten nach dem SchadenSchadenmeldung, Auskünfte und Sicherung beschädigter SachenPflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls

Die Beispiele zeigen Prüfanlässe. Sie ordnen ein konkretes Verhalten noch nicht als grob fahrlässig ein und sagen keine bestimmte Versicherungsleistung zu.

01

Wenn ein Fehler den Schaden verursacht

Ein Eigentümer verursacht durch sein Verhalten einen Brand. Zuerst ist zu klären, wie sich der Schaden ereignet hat. Liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung vor, eröffnet § 81 VVG grundsätzlich eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Eine vertragliche Vereinbarung kann diesen gesetzlichen Ausgangspunkt zugunsten des Versicherungsnehmers verändern.

Prüfen Sie deshalb den vollständigen Wortlaut: Auf welche Situationen bezieht sich der Verzicht? Gibt es eine Entschädigungsgrenze oder weitere Voraussetzungen? Die Bezeichnung auf einer Leistungsübersicht ersetzt diese Prüfung nicht. Auch eine weitreichende Vereinbarung zur groben Fahrlässigkeit bedeutet keine Deckung vorsätzlich herbeigeführter Schäden.

02

Wenn eine Sicherheitsvorschrift nicht erfüllt wurde

Versicherungsbedingungen können bestimmte Verhaltenspflichten enthalten, etwa zur Sicherung nicht genutzter Gebäudeteile oder zum Umgang mit wasserführenden Anlagen. Im Vertrag werden solche Pflichten als Obliegenheiten bezeichnet. Welche Maßnahmen für Ihr Objekt verlangt werden, sollten Sie vor einer Frostperiode oder einem längeren Leerstand konkret klären.

Eine mögliche Verletzung dieser Pflichten wird gesondert geprüft. Nach § 28 VVG kommt es unter anderem auf die vereinbarte Pflicht, das Verschulden und die Bedeutung für den Versicherungsfall oder die Leistungsfeststellung an. Nicht jeder Fehler führt automatisch zur selben Folge.

Für die Vertragsprüfung ist deshalb eine zweite Frage nötig: Erfasst die Erweiterung auch die grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten oder lediglich die Schadenverursachung? Selbst ein vereinbarter Kürzungsverzicht ersetzt die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nicht.

03

Wenn sich Nutzung oder Bauzustand verändern

Ein bewohntes Haus wird vollständig geräumt. Während einer Sanierung wird das Dach geöffnet. Oder bisherige Wohnräume werden gewerblich genutzt. Solche Veränderungen geben Anlass, das Risiko und den Vertrag erneut abzugleichen.

Ob eine rechtlich relevante Gefahrerhöhung vorliegt, hängt von den Umständen ab. § 23 VVG regelt den Umgang mit Gefahrerhöhungen; § 26 betrifft mögliche Folgen für die Versicherungsleistung. Eine Anzeige oder Abstimmung sollte deshalb nicht mit der Annahme entfallen, grobe Fahrlässigkeit sei ohnehin eingeschlossen.

Dokumentieren Sie Beginn, Umfang und geplante Dauer der Veränderung. Halten Sie auch fest, welche Rückmeldung der Versicherer gibt und ob zusätzliche Maßnahmen vereinbart werden. Den praktischen Ablauf erläutert der Ratgeber zum leerstehenden Haus.

04

Wenn der Schaden bereits eingetreten ist

Nach einem Schaden stehen zunächst Menschen und die Begrenzung weiterer Schäden im Mittelpunkt. Gefährden Sie sich nicht für Fotos oder Sicherungsarbeiten. Veranlassen Sie bei akuter Gefahr geeignete Hilfe. Notwendige Maßnahmen zur Schadenminderung dürfen nicht allein deshalb verzögert werden, weil eine Rückmeldung des Versicherers noch aussteht.

§ 82 VVG regelt Schadenabwendung und Schadenminderung. Soweit die Umstände es zulassen, gehört auch die Abstimmung mit dem Versicherer dazu. Daneben sind vertragliche Melde-, Auskunfts- und Aufklärungspflichten zu beachten. Für deren mögliche Folgen gelten eigene Voraussetzungen.

Halten Sie Zeitpunkt, Beobachtungen, Maßnahmen und Ansprechpartner nachvollziehbar fest. Beschreiben Sie zunächst Tatsachen: Was wurde entdeckt, wo trat Wasser aus, welche Räume sind betroffen? Eine abschließende Bewertung von Ursache oder Verschulden sollte nicht durch eine vorschnelle Vermutung ersetzt werden.

Diese Unterlagen machen die Prüfung konkret

Legen Sie Versicherungsschein, Bedingungen und besondere Vereinbarungen zusammen. Eine Beitragsrechnung allein zeigt den Umfang dieser Klauseln normalerweise nicht vollständig. Ergänzen Sie die aktuelle Nutzung, geplante Bauarbeiten und vorhandene Vereinbarungen zu Kontrollen oder Sicherungsmaßnahmen.

Für die Auswertung halten wir vier Punkte getrennt fest: Welche Klausel wurde gefunden? Was umfasst sie? Welche Grenze bleibt? Was ist als Nächstes zu tun? Ein fehlender Nachweis wird dabei als offener Prüfpunkt behandelt. Daraus folgt noch keine Aussage, dass Versicherungsschutz fehlt.

Der Abgleich kann auch ergeben, dass eine bestehende Vereinbarung bereits zur Situation passt. In diesem Fall wird das begründet dokumentiert. Einen Wechsel allein wegen einer werblich stärkeren Kurzbezeichnung braucht es dafür nicht.

Häufige Fragen

Bedeutet „grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen“, dass immer vollständig gezahlt wird?

Nein. Zunächst muss der Schaden unter den vereinbarten Schutz fallen. Anschließend sind der Wortlaut der Erweiterung, ihre Grenzen und die konkrete Situation zu berücksichtigen. Der Einschluss hebt nicht sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen auf.

Muss ich einen Leerstand trotz dieser Klausel melden?

Die Klausel ersetzt keine erforderliche Anzeige einer Gefahrerhöhung. Beschreiben Sie die veränderte Nutzung frühzeitig und nachvollziehbar, damit Bedingungen und notwendige Maßnahmen abgestimmt werden können.

Gibt es eine feste Kürzung bei grober Fahrlässigkeit?

Aus dem Begriff allein ergibt sich keine feste Quote. Gesetzliche Voraussetzungen, vertragliche Erweiterungen und der konkrete Sachverhalt sind entscheidend. Prozentangaben aus einem anderen Fall lassen sich deshalb nicht einfach übertragen.

Reicht für die Prüfung eine Leistungsübersicht?

Sie hilft beim Einstieg. Für die belastbare Einordnung benötigen wir außerdem die tatsächlich vereinbarten Bedingungen und Nachträge. Nur so lassen sich Bezug, Grenzen und Ausnahmen der Kurzbeschreibung nachvollziehen.

Was steht in Ihrem Vertrag?

Ich prüfe mit Ihnen, wie die Vereinbarungen zu grober Fahrlässigkeit, Gebäudenutzung und Sicherungsmaßnahmen zusammenpassen. Im Erstgespräch klären wir Ihr Anliegen und welche Unterlagen dafür sinnvoll sind.

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