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Ratgeber · Betriebskosten

Welche Versicherungen dürfen Vermieter auf Mieter umlegen?

Versicherungsbeiträge sind ein häufiger Streitpunkt in der Betriebskostenabrechnung. Umlagefähig sind gebäudebezogene Sach- und Haftpflichtversicherungen, nicht aber Policen, die vor allem persönliche oder finanzielle Interessen des Vermieters schützen.

Dennis SchmolzStand 15. Juli 20267 Min Lesezeit
Vermieter prüft Unterlagen und Betriebskosten zur Umlage von Versicherungen
Vermieter prüft Unterlagen und Betriebskosten zur Umlage von VersicherungenFELSAR

In 30 Sekunden

  • 01Umlagefähig sind regelmäßig gebäudebezogene Sach- und Haftpflichtversicherungen, wenn der Mietvertrag die Betriebskosten wirksam auf den Mieter überträgt.
  • 02Wohngebäude-, Elementar-, Glas- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht können in die Betriebskosten gehören; Rechtsschutz und separate Mietausfallpolicen regelmäßig nicht.
  • 03Bei Kombipolicen dürfen nicht einfach alle Prämienbestandteile weitergegeben werden. Umlagefähige und nicht umlagefähige Anteile müssen nachvollziehbar getrennt werden.
  • 04Die Betriebskostenverordnung eröffnet die Kostenart, ersetzt aber nicht die mietvertragliche Vereinbarung und eine ordentliche Abrechnung.

Die Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 13 BetrKV und der Mietvertrag

Nach § 2 Nr. 13 BetrKV zählen zu den Betriebskosten die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Genannt werden insbesondere Gebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm, Wasser und sonstige Elementarschäden, Glasversicherung sowie Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug.

Die Verordnung allein reicht aber nicht. Ob Versicherungskosten tatsächlich umgelegt werden dürfen, hängt vom Mietvertrag ab. Ein wirksamer Verweis auf die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung genügt in vielen Fällen; Altverträge und Sondervereinbarungen sollten geprüft werden.

Außerdem muss die Position in der Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar bleiben. Mieter müssen erkennen können, welche Kostenart angesetzt wurde, welcher Abrechnungszeitraum betroffen ist und nach welchem Schlüssel verteilt wird.

Diese Versicherungen sind umlagefähig - und diese nicht

VersicherungUmlagefähig?Hinweis
WohngebäudeversicherungJabei wirksamer Betriebskostenvereinbarung
ElementarschadenversicherungJaals Gebäude-Sachversicherung
GlasversicherungJabei Gebäudebezug
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtJaGebäudehaftpflicht nach § 2 Nr. 13 BetrKV
Öltank- und AufzughaftpflichtJaausdrücklich genannt
Mietausfall als Baustein der Gebäudepoliceim Einzelfall prüfenanders zu bewerten als eine separate Mietausfall- oder Mietnomadenversicherung
Separate Mietausfall-/MietnomadenversicherungNeinschützt vorrangig das Vermieterinteresse
VermieterrechtsschutzNeinkeine Sach- oder Haftpflichtversicherung des Gebäudes
Hausrat oder private Haftpflicht des VermietersNeinpersönliche Versicherungen

Der Sonderfall Mietausfall

Mietausfall muss sauber unterschieden werden. Ist ein Mietverlust nach einem versicherten Gebäudeschaden Bestandteil der verbundenen Wohngebäudeversicherung, kann dieser Baustein anders zu behandeln sein als eine separate Mietausfall- oder Mietnomadenversicherung.

Mietausfall sollte sauber geprüft werden, weil verbundene Gebäudeversicherungen und separate Mietausfall- oder Mietnomadenversicherungen unterschiedlich einzuordnen sind.

Dass Mieter die Gebäudeversicherungsprämie wirtschaftlich über Betriebskosten mittragen können, spielt auch beim Regressverzicht des Gebäudeversicherers nach einfach fahrlässig verursachten Wasserschäden eine Rolle. Die Zuständigkeiten erklärt der Wasserschaden-Ratgeber.

Vereinfachter Musterfall

Beispiel: Kombipolice mit mehreren Bausteinen

Ein Vermieter erhält eine Jahresrechnung über eine verbundene Gebäudeversicherung. Enthalten sind Wohngebäude, Elementar, Glas, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Vermieterrechtsschutz und eine separate Mietausfallkomponente.

Für die Betriebskostenabrechnung darf diese Rechnung nicht ungeprüft als ein Gesamtbetrag angesetzt werden. Die gebäudebezogenen Sach- und Haftpflichtanteile können umlagefähig sein, während Rechtsschutz und separate Ertragsrisiken herausgerechnet werden müssen.

Der Musterfall zeigt, warum nicht der Versicherungsname entscheidet, sondern der konkrete Baustein, sein Gebäudebezug und die mietvertragliche Grundlage.

Kombinierte Policen und gemischte Nutzung

Bündelt eine Police umlagefähige und nicht umlagefähige Bausteine, dürfen nur die umlagefähigen Anteile in die Abrechnung. Dafür braucht es eine nachvollziehbare Aufschlüsselung.

Bei gemischt genutzten Gebäuden kann ein Vorwegabzug gewerblicher Kostenanteile erforderlich sein, wenn Gewerbeeinheiten erhebliche Mehrkosten verursachen. Eine pauschale Pflicht wird hier bewusst nicht behauptet.

Schritt für Schritt vor der Abrechnung

  • 01Mietvertrag und Betriebskostenvereinbarung prüfen.
  • 02Versicherungsschein und Beitragsrechnung nach Bausteinen trennen.
  • 03Umlagefähige Sach- und Haftpflichtanteile von persönlichen Vermieterinteressen abgrenzen.
  • 04Verteilerschlüssel prüfen, insbesondere bei Wohnfläche, Einheiten oder gemischter Nutzung.
  • 05Kombipolicen dokumentieren und Aufschlüsselung aufbewahren.
  • 06Bei deutlichen Prämiensteigerungen Beitrag und Leistung zusätzlich prüfen, bevor nur die Mehrkosten weitergereicht werden.

Umlagefähig ist nicht dasselbe wie steuerlich absetzbar

Umlagefähigkeit ist Mietrecht: Darf die Position an Mieter weitergegeben werden? Steuerliche Absetzbarkeit ist eine andere Frage. Prämien vermieteter Objekte können steuerlich anders behandelt werden, auch wenn sie nicht umlagefähig sind.

Dieser Abschnitt ersetzt keine Steuerberatung und vertieft bewusst keine Versicherungssteuer-Themen.

Typische Fehler

  • 01Versicherungskosten ohne Betriebskostenvereinbarung ansetzen.
  • 02Rechtsschutz oder separate Mietausfallpolicen in die Abrechnung aufnehmen.
  • 03Kombinierte Policen ohne Aufschlüsselung vollständig umlegen.
  • 04Gemischt genutzte Gebäude nicht gesondert prüfen.
  • 05Die Abrechnungsfrist versäumen.

Wann ist eine individuelle Prüfung sinnvoll?

Eine individuelle Prüfung ist sinnvoll, wenn eine Police mehrere Bausteine bündelt, Gewerbeanteile im Gebäude vorhanden sind, der Mietvertrag alt oder unklar formuliert ist oder die Versicherungsprämie stark gestiegen ist.

Auch bei Mietausfall, Rechtsschutz, Photovoltaik, Öltank, Aufzug oder besonderen Haftpflichtbausteinen sollte die Abrechnung nicht allein aus der Rechnungsüberschrift abgeleitet werden. Entscheidend bleibt die Frage, ob die Kosten gebäudebezogen, mietvertraglich vereinbart und nachvollziehbar verteilt sind.

Hinweis

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung im Einzelfall. Entscheidend bleiben Vertrag, Nutzung und konkrete Risikolage.

Häufige Fragen

Darf ich die Gebäudeversicherung auf die Mieter umlegen?

Ja, als Sachversicherung des Gebäudes nach § 2 Nr. 13 BetrKV, sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten wirksam vereinbart.

Ist die Elementarversicherung umlagefähig?

Ja, Elementarschäden gehören als sonstige Elementarschäden zur Gebäude-Sachversicherung. Die konkrete Vereinbarung im Mietvertrag bleibt entscheidend.

Kann ich Vermieterrechtsschutz umlegen?

Nein. Rechtsschutzversicherungen sind keine Sach- oder Haftpflichtversicherungen des Gebäudes.

Ist Mietausfallversicherung umlagefähig?

Als Baustein einer verbundenen Gebäudeversicherung kann das anders zu beurteilen sein als bei einer separaten Mietausfall- oder Mietnomadenversicherung. Entscheidend ist, ob der Baustein gebäudebezogen und mietvertraglich sauber eingeordnet ist.

Quellen und fachliche Hinweise

§ 2 Nr. 13 Betriebskostenverordnung

Gesetze im Internet · Abruf 14.07.2026

Grundlage für umlagefähige Sach- und Haftpflichtversicherungen.

Quelle öffnen

§ 556 BGB

Gesetze im Internet · Abruf 14.07.2026

Betriebskostenvereinbarung und Abrechnungsfrist.

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§ 556a BGB

Gesetze im Internet · Abruf 14.07.2026

Verteilerschlüssel, insbesondere Wohnfläche.

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Dennis Schmolz, unabhängiger Spezialmakler für Immobilienrisiken

Autor

Dennis Schmolz

Unabhängiger Spezialmakler für Immobilienrisiken. Ich schreibe über das, was ich täglich absichere - vom Rohbau bis zum vermieteten Bestand.

Policenstruktur

Prüfen, bevor die Abrechnung angreifbar wird.

Der Vermieter-Check sortiert Gebäude, Haftung, Rechtsschutz und Ertragsrisiken als Struktur für die spätere Beratung.